RS OGH 1987/9/23 1Ob676/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1987
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Norm

ABGB §861
ABGB §1168a
ABGB §1295 IIf7f

Rechtssatz

Der Werkunternehmer, der das gelieferte Werk nur teilweise montiert und die Montage des restlichen Teils dem Besteller überläßt, bei der Montage bewegliche Teile aber der Vertragsinhalt bildenden ÖNORM zuwider nicht verkleidet, ist wenigstens verpflichtet den Besteller vor den damit verbundenen Gefahren zu warnen; diese Pflicht trifft ihn umsomehr, wenn er dem Besteller die notwendige Sachkunde bei der Montage nicht unterstellen und auch nicht damit rechnen kann, daß der vom Besteller betraute weitere Unternehmer über die mit dem gelieferten Werk spezifisch verbundenen Gefahren ausreichend informiert sein muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014000

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0010OB00676_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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