Norm
AHG §11Rechtssatz
Das Gericht hat zwar selbständig zu prüfen, ob Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, diese Prüfung darf aber nicht so weit gehen, daß das Gericht auch möglicherweise weiteren Tatsachenfeststellungen abhängige Grenzfragen, deren Beurteilung in die Zuständigkeit des VwGH fällt, abschließend als Vorfrage löst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050179Dokumentnummer
JJR_19870923_OGH0002_0010OB00023_8700000_002