Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. Juli 2002, Zl. Fr 835/2001, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z 1 iVm §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf fünf gerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen "Jugendstraftaten", und zwar:
1. mit Urteil des Jugendgerichtshofes Graz vom 24. November 1999 nach § 127 StGB (Diebstahl) - Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe;
2. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. März 2000 nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (Diebstahl durch Einbruch) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat;
3. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24. Mai 2000 nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall; 15 StGB (teils vollendeter, teils versuchter schwerer gewerbsmäßiger Bandendiebstahl durch Einbruch) und nach § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) zu einer teilbedingt nachgesehenen Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten (davon acht Monate bedingt);
4. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31. Mai 2000 nach §§ 142 Abs. 1 StGB (Raub) zu einer weiteren Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und
5. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16. August 2001 nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall; 15; 12 dritter Fall StGB (teils vollendeter, teils versuchter gewerbsmäßiger schwerer Bandendiebstahl durch Einbruch, teilweise als Beitragstäter) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten (davon 12 Monate bedingt).
Die belangte Behörde stellte im Einzelnen die im Zeitraum Sommer 1999 bis Ende Jänner 2000 vom Beschwerdeführer begangenen (mehr als zwanzig) Fakten, die der zu 3. genannten Verurteilung zugrunde liegen, und die dem zu 4. angeführten Urteil zugrunde liegende Straftat vom 20. November 1999 näher dar. Weiters erwähnte sie, der Beschwerdeführer sei (nunmehr) aufgrund eines gerichtlichen Haftbefehles vom 23. Dezember 2001 wegen des Verdachtes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB (versuchter Raub), §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB (schwere Nötigung) und § 127 (Diebstahl) festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden.
Rechtlich gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, es sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG erfüllt, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich offensichtlich um einen "unverbesserlichen" Wiederholungstäter im Bereich schwer wiegender Eigentumskriminalität, der noch dazu nicht davor zurückscheue, bei seiner kriminellen Beschaffung fremden Eigentums auch Gewalt anzuwenden, und der weder durch Vorverurteilungen noch durch die Androhung eines Aufenthaltsverbotes abgehalten worden sei, neuerlich straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich einen Hang zur chronischen Kriminalität, wobei nicht zu übersehen sei, dass die Eingriffe in fremdes Vermögen immer schwer wiegender geworden seien und ihre Intensität zugenommen habe. Daraus folgerte die belangte Behörde, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw. laufe anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider.
Die belangte Behörde erachtete die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG für dringend geboten und im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG für zulässig. In diesem Zusammenhang stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei im Mai 1993 (im Alter von 10 Jahren) gemeinsam mit seiner Mutter eingereist. Sein Vater sei zwar bereits 1992 kurz in Österreich, dann aber bis 1994 zur bosnischen Armee eingerückt gewesen und halte sich seit Mitte 1994 wieder in Österreich auf. Hier lebten auch noch drei Geschwister des ledigen Beschwerdeführers. Dieser habe über "Aufenthaltsbewilligungen", zuletzt bis 26. Mai 2001 befristet, verfügt. Er sei nach dem Schulbesuch "wenn auch mit Unterbrechungen" einer Beschäftigung nachgegangen und habe nach seinen Angaben eine Lehre als Schlosser begonnen. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass es angesichts dieser Umstände durch das Aufenthaltsverbot zu einem schwer wiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers komme.
Diesen privaten und familiären Interessen stellte die belangte Behörde aber das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Die Art und Weise der vom Beschwerdeführer begangenen gerichtlichen Straftaten lasse ein Charakterbild erkennen, das zweifelsohne den Schluss rechtfertige, der Beschwerdeführer sei gegenüber den zum Schutz der körperlichen Integrität Anderer und fremden Eigentums erlassenen Vorschriften bzw. gegenüber der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt und bilde solcher Art eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daraus folge, dass unter Abwägung aller erwähnten Tatsachen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen scheinen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Im Übrigen begründete die belangte Behörde mit ähnlichen Erwägungen noch die zum Nachteil des Beschwerdeführers vorgenommene Ermessensübung und die mit zehn Jahren festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 36 Abs. 1 FrG die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 FrG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer stellt die eingangs erwähnten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen ebenso wenig in Abrede wie die darauf gegründete Auffassung der belangten Behörde, es sei vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 zweiter und vierter Fall FrG erfüllt. Die Beschwerde wendet sich auch nicht gegen die - zutreffende - Ansicht der belangten Behörde, das vom Beschwerdeführer in seinen Verurteilungen zum Ausdruck gekommene Verhalten rechtfertige die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme. Schließlich bestreitet die Beschwerde auch nicht, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: vor allem zur Verhinderung strafbarer Handlungen insbesondere gegen fremdes Eigentum und zum Schutz der Rechte Anderer) dringend geboten und somit im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG zulässig ist.
Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen, denen im Ergebnis aber keine Berechtigung zukommt, liegt auf der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung. Nach dieser Bestimmung darf ein Aufenthaltsverbot jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen (Z 1) und auf die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen (Z 2) Bedacht zu nehmen.
Soweit die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt auf die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich im Alter von zehn Jahren, auf seinen legalen Aufenthalt (bis zur Bescheiderlassung von etwas mehr als neun Jahren), auf seinen Schulbesuch in Österreich und die anschließende Beschäftigung sowie auf die Dauer des inländischen Aufenthalts seiner Eltern und den gemeinsamen Haushalt mit diesen und den Geschwistern verweist, ist daraus im Ergebnis nichts zu gewinnen. Die belangte Behörde hat diese Umstände ohnehin ausreichend berücksichtigt und zu Recht einen durch das Aufenthaltsverbot bewirkten schwer wiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Sie hat in diesem Zusammenhang aber auch zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Zl. 99/21/0345, uva). Darüber hinaus wird das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2003, Zl. 2000/21/0194; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 5. September 2002, Zl. 2002/21/0113). Das gilt auch für den Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 19. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Davon, dass sich die "Integrationsstufe" derjenigen nach § 35 Abs. 3 FrG (zehnjährige Niederlassungsdauer) nähere, kann entgegen den Beschwerdeausführungen im Übrigen keine Rede sein, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zur Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes (Beginn der Deliktsserie im Sommer 1999) erst sechs Jahre betragen hat.
Auch wenn nicht übersehen wird, dass die oben zu 2., 3. und 4. angeführten Verurteilungen zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen und daher als Einheit zu werten sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2000/21/0216), durfte die belangte Behörde doch die den einzelnen Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers berücksichtigen, die - mag er sie auch als Jugendlicher begangen haben - auf seine hohe kriminelle Energie schließen lassen. Besonders fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach seinen Verurteilungen zu teilbedingten Freiheitsstrafen im Mai 2000 kurz nach deren Vollzug, aus dem der Beschwerdeführer im Zuge der sogenannten "Weihnachtsamnestie" am 14. Dezember 2000 bedingt entlassen worden war, wieder in einschlägiger Weise rückfällig wurde, was zu der weiteren Verurteilung vom 16. August 2001 wegen teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch geführt hat. Der Einschätzung der belangten Behörde, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen "unverbesserlichen" Wiederholungstäter, der weder durch teilbedingte Freiheitsstrafen und deren Vollzug noch durch die Ankündigung, für den Fall neuerlicher Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, von der Begehung weiterer gravierender Straftaten abgehalten werden konnte, kann somit nicht entgegen getreten werden. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang nämlich zu Recht auch auf die kriminelle Entwicklung des Beschwerdeführers - nach Ausweis der Verwaltungsakten ist der Beschwerdeführer erstmals 1994 und in der Folge auch noch weitere Male schon vor Erreichen der Strafmündigkeit im Zusammenhang mit Eigentumsdelikten auffällig geworden - sowie auf die Steigerung der Schwere und Intensität der Straftaten verwiesen.
An dem von der belangten Behörde bei der Interessenabwägung erzielten Ergebnis vermag die in der Beschwerde vorgetragene Rechtfertigung, das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers sei die Folge einer entwicklungspsychologischen Störung und der Ausbildung eines daraus resultierenden Destruktionspotentials, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vor der Fremdenpolizeibehörde am 20. Juli 2000 im Hinblick darauf, dass noch einmal von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes abgesehen und dessen Erlassung für den Fall einer neuerlichen Verurteilung eindringlich angekündigt wurde, erklärt hatte, "Ich werde in Zukunft keinen derartigen Blödsinn mehr machen und mich den österreichischen Gesetzen anpassen und diese auch achten". Dass derartigen Ankündigungen des Beschwerdeführers überhaupt kein Gewicht beizumessen ist, zeigte sich in der Folge schon an der genannten Verurteilung vom 16. August 2001. Dem in der Beschwerde enthaltenen Hinweis auf die (beabsichtigte) Inanspruchnahme einer Therapie kann somit keine maßgebliche Bedeutung mehr zugebilligt werden und er ist für sich genommen nicht geeignet, eine maßgebliche Herabsetzung der vom Beschwerdeführer ausgehenden massiven Gefährdung der öffentlichen Interessen annehmen zu können.
Es ist daher bei Bedachtnahme auf alle relevanten Umstände des vorliegenden Beschwerdefalles nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG für zulässig erachtete. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben die Beeinträchtigung ihrer Interessen und die mit einer Existenzgründung außerhalb Österreichs verbundenen Schwierigkeiten, auf die der Beschwerdeführer in einem Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof hingewiesen hat, vielmehr im - zumindest ebenso schwer wiegenden - öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.
Schließlich zeigt die Beschwerde auch keine besonderen Aspekte auf, welche die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätten veranlassen müssen.
Letztlich hegt der Verwaltungsgerichtshof auch gegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes keine Bedenken, zumal die Beschwerde dagegen nichts ins Treffen führt und keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar sind, aufgrund derer anzunehmen wäre, die Gründe für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes würden vorhersehbarerweise zu einem früheren Zeitpunkt wegfallen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und sie somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 19. November 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002210196.X00Im RIS seit
11.12.2003