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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §65aLeitsatz
Nachträglicher Kostenzuspruch für vom Antragsteller rechtzeitig verzeichnete Prozeßkosten nach teilweiser Stattgabe des Individualantrags des Antragstellers und Aufhebung von Wortfolgen in §285 Abs1 StPO mit E v 16.03.00, G151/99 ua; Ergänzung des Erkenntnisses durch eine Kostenentscheidung in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGGSpruch
Der Bund (Bundesminister für Justiz) hat dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 27.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2000, G151/99 ua., dem Individualantrag des Antragstellers teilweise stattgegeben und Wortfolgen im §285 Abs1 StPO als verfassungswidrig aufgehoben. Die Entscheidung über die vom Antragsteller rechtzeitig verzeichneten Prozeßkosten ist jedoch unterblieben.
Es ist daher das Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und dem Antragsteller gemäß §65a VerfGG 1953 ein Prozeßkostenersatz in Höhe von S 27.000,-- zuzusprechen; davon entfallen S 4.500,-- auf die Umsatzsteuer.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G168.1999Dokumentnummer
JFT_09999373_99G00168_00