RS OGH 1987/9/23 1Ob620/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1987
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Norm

ABGB §1299 C

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat darauf zu achten, daß die von seinem Mandanten gewünschten Verfahrensschritte im Ausland rechtzeitig gesetzt werden; insbesondere hat er einen schriftlichen Auftrag zur Erhebung eines Rechtsmittels mit eingeschriebenem Brief zu erteilen oder sich zumindest späterhin telefonisch zu erkundigen, ob der Auftrag eingelangt ist. Für die kausalen Folgen der Unterlassung haftet er schadenersatzrechtlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

RA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0026294

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0010OB00620_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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