TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/19 2000/04/0176

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Veröffentlicht am 19.11.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
80/02 Forstrecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §26;
AWG 1990 §29;
ForstG 1975 §17;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 21. August 2000, Zl. 63.220/87-III/B/13/00, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. Dezember 2000, Zl. 63.220/125- III/B/13/00, betreffend Genehmigung einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle (mitbeteiligte Partei: Entsorgungsbergwerk W, Planungs- und Errichtungsgesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.017,36 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Soweit die im Beschwerdefall maßgebenden Fragen durch das - den angefochtenen Bescheid betreffende - hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/04/0175, nicht bereits klargestellt wurde - und auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird -, ist, soweit die öffentlichen Interessen an der Rodung und die Interessensabwägung nach § 17 ForstG releviert wird, (ebenfalls) im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229, zu verweisen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Verfahrensrügen das im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/04/0175, Gesagte, zu wiederholen, dass in der Beschwerde die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangel darzutun ist.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung beruht auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand (nach § 36 Abs. 4 VwGG ist die Gegenschrift nur in doppelter Ausfertigung zu überreichen).

Wien, am 19. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000040176.X00

Im RIS seit

01.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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