Norm
JN §99Rechtssatz
Der Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 JN setzt voraus, daß sich die Lage des Vermögens feststellen läßt. Beim Urheberrecht ist dies jedoch nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046722Dokumentnummer
JJR_19870923_OGH0002_0030ND00509_8700000_002