RS OGH 1987/9/23 3Nd509/87, 4Ob24/92

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Norm

JN §99

Rechtssatz

Der Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 JN setzt voraus, daß sich die Lage des Vermögens feststellen läßt. Beim Urheberrecht ist dies jedoch nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046722

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0030ND00509_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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