RS OGH 1987/9/24 7Ob40/87, 7Ob7/90, 7Ob27/90, 7Ob6/92, 7Ob33/94, 7Ob2018/96g, 7Ob406/97z, 7Ob297/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1987
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Norm

AHVB Art7
AHVB Art7.9.3
AHVB Art10.2
AHVB Art10.3
AHVB 1993 Art7.10.2

Rechtssatz

Unter eine "Tätigkeit" an einer Sache im Sinne dieser Ausschlußklausel ist eine bewußte und gewollte Einwirkung auf eine Sache, die einem bestimmten Zweck dient, zu verstehen. Es genügt, daß gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewußt und gewollt durchgeführt wird. Bewußt und gewollt muß nicht die Schadenszufügung, sondern lediglich die Einwirkung auf die Sache sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 40/87
    Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 40/87
    Veröff: VersRdSch 1988,203
  • 7 Ob 7/90
    Entscheidungstext OGH 22.03.1990 7 Ob 7/90
    Beisatz: Eine bloß zufällige Einwirkung auf eine Sache kann nicht als Tätigkeit im Sinne der Klausel aufgefaßt werden. Der Zweck der Tätigkeitsklausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. (T1) Veröff: VersRdSch 1990,378 = VersR 1991,485 = RdW 1991,111 = VR 1990,229
  • 7 Ob 27/90
    Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 27/90
    nur: Bewußt und gewollt muß nicht die Schadenszufügung, sondern lediglich die Einwirkung auf die Sache sein. (T2) Veröff: VersRdSch 1991,302 = VersR 1991,1043
  • 7 Ob 6/92
    Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 6/92
    nur: Unter eine "Tätigkeit" an einer Sache im Sinne dieser Ausschlußklausel ist eine bewußte und gewollte Einwirkung auf eine Sache, die einem bestimmten Zweck dient, zu verstehen. Es genügt, daß gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewußt und gewollt durchgeführt wird. (T3) Veröff: JBl 1992,717 = VersR 1993,511
  • 7 Ob 33/94
    Entscheidungstext OGH 21.12.1994 7 Ob 33/94
    nur: Unter eine "Tätigkeit" an einer Sache im Sinne dieser Ausschlußklausel ist eine bewußte und gewollte Einwirkung auf eine Sache, die einem bestimmten Zweck dient, zu verstehen. (T4) nur T2
  • 7 Ob 2018/96g
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2018/96g
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 406/97z
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 406/97z
    Auch; Beisatz: Nicht das Unternehmerrisko, sondern das Risiko bei der Vertragserfüllung begründet den Ausschluß. (T5)
  • 7 Ob 297/98x
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 297/98x
    Auch
  • 7 Ob 228/99a
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 228/99a
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 172/01x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 172/01x
    nur T3; Beisatz: Dabei ist davon auszugehen, wie die Tätigkeit im Einzelfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu bewerten ist. Reine Vorbereitungshandlungen, die in keinem Zusammenhang mit der ausführenden beruflichen Tätigkeit stehen, fallen nicht unter die Tätigkeitsklausel. (T6)
  • 7 Ob 160/03k
    Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 160/03k
    Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081800

Dokumentnummer

JJR_19870924_OGH0002_0070OB00040_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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