Norm
AHVB Art7Rechtssatz
Unter eine "Tätigkeit" an einer Sache im Sinne dieser Ausschlußklausel ist eine bewußte und gewollte Einwirkung auf eine Sache, die einem bestimmten Zweck dient, zu verstehen. Es genügt, daß gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewußt und gewollt durchgeführt wird. Bewußt und gewollt muß nicht die Schadenszufügung, sondern lediglich die Einwirkung auf die Sache sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081800Dokumentnummer
JJR_19870924_OGH0002_0070OB00040_8700000_001