Index
L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark;Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der T GmbH & Co KG in G, vertreten durch Dr. Gunter Griss, Dr. Gabriele Krenn, Mag. Dr. Erwin Mächler, Mag. Wilhelm Holler und Dr. Christiane Loidl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Glacisstraße 67, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 8. April 2003, Zl. UVS 443.7-4/2003-12, betreffend Nachprüfungsverfahren nach dem Stmk. Vergabegesetz 1998 (mitbeteiligte Parteien: 1. Landeshauptstadt Graz, vertreten durch den Bürgermeisters, und 2. A GmbH in E), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden die Anträge der beschwerdeführenden Partei, "- das Alternativangebot Nr. 7 der A auszuscheiden, - die Firma A als auch die Firma H vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen, - auf eine vertiefte, technische Nachprüfung durch einen von der SAG und von der Stadt Graz unabhängigen Sachverständigen für die Klärtechnik, wie es der schon bisher beratende Prof. Dr. K der TU Graz ist, - auf Erteilung des Zuschlages an eine beschriebene Kombination der technisch besten Angebotsalternativen, die gleichzeitig auch die billigsten Gesamtpreise nach Ausscheidung aller mangelhaften Angebote ergibt, sohin auf Festlegung der Zuschlagsentscheidung zugunsten der Firma T GmbH & Co KG, und - dem Auftraggeber und dessen Bevollmächtigten zu untersagen, den Zuschlag an die Firma A GmbH mit einem Gesamtpreis ohne Mehrwertsteuer von EUR 1,565.757,12 zu erteilen", als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte - ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vor.
In der Gegenschrift der erstmitbeteiligten Partei wird vorgebracht, dass nach Erlassung des angefochtenen Bescheides der Auftrag an die zweitmitbeteiligte Partei erteilt worden sei.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2003 wurde der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, ob durch diesen (vorgenannten) Umstand das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist.
In ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2003 bringt die beschwerdeführende Partei vor:
"§ 109 Abs. 4 des Stmk. Vergabegesetzes regelt ausdrücklich, dass im Falle einer Entscheidung des Vergabekontrollsenates nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch den Vergabekontrollsenat festzustellen ist, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.
Anders als das Bundesvergabegesetz verlangt das Stmk. Landesvergabegesetz für diese Feststellung keine ausdrückliche - auf diese Feststellung gerichtete - Antragstellung (§ 109 Abs. 4 Stmk. LVergG und § 175 Abs. 1 BVergG).
Selbst wenn daher die durch den Antragsteller formulierten Anträge in seinem Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung durch die erfolgte Zuschlagserteilung nicht mehr als zielführend anzusehen wären, wäre das Recht des Antragstellers auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens durch den UVS hiedurch nicht berührt. Der UVS hätte diesfalls im Rahmen des Verfahrens in Anwendung des § 109 Abs. 4 Stmk. LVergG feststellen müssen, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.
Allein diese gesetzliche Bestimmung begründet den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses auch nach Zuschlagserteilung.
Dazu kommt, dass die Frage der Gesetzmäßigkeit/Gesetzwidrigkeit des Vergabeverfahrens eine für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des übergangenen Bieters relevante Vorfrage darstellt. Auch aus diesem Grunde besteht - auch nach Zuschlagserteilung - das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers fort.
Die antragstellende Partei hält daher ihren an den VwGH gerichteten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufrecht."
Nach dem von der beschwerdeführenden Partei nicht bestrittenen Vorbringen der erstmitbeteiligten Partei wurde im gegenständlichen Vergabeverfahren der Zuschlag am 15. April 2003 - vor Beschwerdeerhebung (diese erfolgte am 21. Mai 2003) - bereits erteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet.
Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in dem von ihm geltend gemachten Recht (noch) verletzt sein kann. Es entspricht ständiger hg. Judikatur, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer bloß abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/04/0054, m.w.N.).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Beschluss weiters ausgeführt hat, kann der Zuschlag nicht im Rahmen der Vergabekontrolle beseitigt werden. Selbst die Nichtigerklärung von für den Ausgang des Vergabeverfahrens relevanten Entscheidungen des Auftraggebers könnte nicht zur Unwirksamkeit des Zuschlages führen. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlasst.
Ebenso wie im Fall des hg. Beschlusses vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/04/0054, fehlte es der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des geltend gemachten Rechtes "auf Einleitung und Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung" bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am Rechtsschutzbedürfnis.
Im Übrigen ist zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2003 auf das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0051, zu verweisen, wonach der normative Gehalt des § 105 Stmk. Vergabegesetz 1998 sich in der Aussage erschöpft, dass nach erfolgter Zuschlagserteilung lediglich die dort genannte Entscheidungskompetenz besteht. Aus § 107 Abs. 4 Z. 6 leg. cit. ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass ein Nachprüfungsantrag im Sinne des § 104 Abs. 1 Stmk. Vergabegesetz 1998 ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat. Diese Regelungen wären überflüssig, wenn die Behörde nicht an ein solches Begehren gebunden wäre. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Die Beschwerde war daher bereits aus den dargestellten Gründen wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997) iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Antrag der erstmitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand war demnach gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG abzuweisen, weil die erstmitbeteiligte Partei bei der Einbringung der Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0096).
Wien, am 19. November 2003
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003040084.X00Im RIS seit
09.03.2004