Norm
WaffG §36 Abs2Rechtssatz
§ 36 Abs 2 WaffG bezieht die gerichtliche Straflosigkeit des Besitzes von Teilen von Schußwaffen auf § 9 WaffG zurück, der gleichermaßen von "Teilen von Schußwaffen" handelt. Demgegenüber bestimmt sich der Begriff des Kriegsmaterials nach § 4 a WaffG und damit nach der auf Grund des § 2 KriegsmaterialG BGBl 1977/540 erlassenen Verordnung vom 22.11.1977, BGBl 1977/624. Dieser zufolge sind aber Läufe von Maschinengewehren bereits als Kriegsmaterial anzusehen (§ 1 Pkt I 1 lit c). Zudem werden im § 28 b WaffG unter den für Kriegsmaterial sinngemäß geltenden Bestimmungen die §§ 2 und 9 WaffG nicht aufgezählt. Daraus folgt, daß der Besitz von Kriegsmaterial, auch wenn es sich dabei im technischen Sinn nur um Teile handelt, die auch im § 9 WaffG vorkommen, nach § 36 Abs 1 Z 4 (früher lit d) WaffG gerichtlich strafbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082332Dokumentnummer
JJR_19870924_OGH0002_0130OS00141_8700000_001