RS OGH 1987/9/29 4Ob537/87, 8Ob512/93, 4Ob506/96, 1Ob196/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

MRG §30 Abs2 Z7 C

Rechtssatz

Der Kündigungsgrund ist dann gegeben, wenn ein gekündigter Geschäftsraum nur noch als Rumpelkammer oder zur Lagerung von Gegenständen benützt wird, die mit der geschäftlichen Betätigung des Mieters in keinem Zusammenhang stehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 537/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 537/87
    Veröff: MietSlg XXXIX/40
  • 8 Ob 512/93
    Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob 512/93
    Auch
  • 4 Ob 506/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 506/96
  • 1 Ob 196/08t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 196/08t
    Auch; Beisatz: Wurde eine Nutzung als Büro beziehungsweise Archiv vereinbart und dienen die Räumlichkeiten schon seit vielen Jahren fast nur mehr der Ablagerung von Gerümpel sowie über längere Zeit nicht benötigten Gegenständen und nur in ganz untergeordnetem Umfang auch der Lagerung von Geschäftsunterlagen, liegt der Kündigungsgrund vor. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070386

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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