Norm
MRG §30 Abs2 Z7 CRechtssatz
Der Kündigungsgrund ist dann gegeben, wenn ein gekündigter Geschäftsraum nur noch als Rumpelkammer oder zur Lagerung von Gegenständen benützt wird, die mit der geschäftlichen Betätigung des Mieters in keinem Zusammenhang stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070386Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009