Norm
MSchG §4Rechtssatz
Beim Ähnlichkeitsvergleich nach § 9 Abs 3 UWG ist die Marke des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form dem konkurrierenden Zeichen des Beklagten gegenüberzustellen; bei der Prüfung einer Verletzung von Ausstattungsrechten oder des Vorliegens einer sittenwidrigen Nachahmung muß dagegen auch auf die tatsächliche Gestaltung des erzeugten und vertriebenen Produktes einschließlich seiner Verpackung herangezogen werden. - "Wunderbaum"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066461Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00414_8500000_001