Norm
EKHG §14Rechtssatz
Der für die Vergangenheit (Schluss der Verhandlung erster Instanz) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Kosten einer Pflegeperson ist kein Rentenanspruch im Sinne der §§ 14, 15 EKHG und daher bloß mit dem in § 15 Abs 1 Z 2 EKHG angeführten Kapitalbetrag begrenzt. Gemäß § 14 Abs 1 Z 2 EKHG ist ein Schadenersatz nur für die Zukunft durch Entrichtung einer Rente zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0058371Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010