Norm
ZPO §502 De1Rechtssatz
Die aus einer einheitlichen Werbeaussage abgeleiteten Ansprüche stehen sowohl in einem rechtlichen als auch in einem tatsächlichen Zusammenhang. Wird hinsichtlich einzelner Ansprüche abgeändert, ist der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand einheitlich zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042886Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00351_8700000_001