RS OGH 1987/9/29 4Ob351/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

ZPO §502 De1

Rechtssatz

Die aus einer einheitlichen Werbeaussage abgeleiteten Ansprüche stehen sowohl in einem rechtlichen als auch in einem tatsächlichen Zusammenhang. Wird hinsichtlich einzelner Ansprüche abgeändert, ist der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand einheitlich zu bewerten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042886

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00351_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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