Norm
UrhG §24Rechtssatz
Eine vertragliche Regelung, wonach eine Partei erst (und nur) dann das Recht erlangen sollte, eine bestimmte kommerzielle Verwertungsmöglichkeit auf eigene Kosten und Gefahr wahrzunehmen, wenn die andere Partei von dieser ihr aufgezeigten Verwertungsmöglichkeit innerhalb von vier Wochen keinen oder nur einen unzureichenden Gebrauch machen sollte, spricht für das Vorliegen eines Werknutzungsrechts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077669Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00313_8600000_004