RS OGH 1987/9/29 4Ob313/86 (4Ob314/86)

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

UrhG §24

Rechtssatz

Eine vertragliche Regelung, wonach eine Partei erst (und nur) dann das Recht erlangen sollte, eine bestimmte kommerzielle Verwertungsmöglichkeit auf eigene Kosten und Gefahr wahrzunehmen, wenn die andere Partei von dieser ihr aufgezeigten Verwertungsmöglichkeit innerhalb von vier Wochen keinen oder nur einen unzureichenden Gebrauch machen sollte, spricht für das Vorliegen eines Werknutzungsrechts.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 313/86
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 313/86
    Veröff: WBl 1988,27 = MR 1988,13 (M Walter)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077669

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00313_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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