Norm
StGB §74 Z7Rechtssatz
Der Urkundeneigenschaft eines Beschuldigtenprotokolls steht der Umstand, daß es der Vernommene (noch) nicht unterfertigt hatte, nicht entgegen; bereits mit der Unterschrift des Richters und des Schriftführers lag eine von diesen Personen garantierte, schriftliche und rechtserhebliche Erklärung vor, wonach der Beschuldigte von ihnen die protokollierte Aussage abgelegt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093026Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0150OS00130_8700000_001