RS OGH 1987/9/29 2Ob643/87, 5Ob510/88, 5Ob95/87, 5Ob68/91, 5Ob2411/96m, 5Ob235/98i, 2Ob54/00f

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca

Rechtssatz

Wer einen Mietvertrag mit einer Personalhandelsgesellschaft abschließt, muß damit rechnen, daß die Gesellschaft auf Grund einer Vereinbarung unter den Gesellschaftern auf einen einzigen Gesellschafter übergeht. Er muß auch in Betracht ziehen, daß unter Umständen alle bisherigen Gesellschafter ausscheiden, sodaß mangels anderer Vereinbarung der Parteiwille dahin verstanden werden muß, daß als Vertragspartner nicht bestimmte Personen, sondern der oder die Inhaber des Unternehmens anzusehen sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 643/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 2 Ob 643/87
    Veröff: RdW 1987,408 = GesRZ 1988,48
  • 5 Ob 510/88
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 5 Ob 510/88
    Veröff: SZ 61/42
  • 5 Ob 95/87
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 5 Ob 95/87
    nur: Wer einen Mietvertrag mit einer Personalhandelsgesellschaft abschließt muß in Betracht ziehen, daß unter Umständen alle bisherigen Gesellschafter ausscheiden, sodaß mangels anderer Vereinbarung der Parteiwille dahin verstanden werden muß, daß als Vertragspartner nicht bestimmte Personen, sondern der oder die Inhaber des Unternehmens anzusehen sind. (T1) Veröff: WBl 1988,310 (kritisch Ofner) = MietSlg XL/18
  • 5 Ob 68/91
    Entscheidungstext OGH 27.08.1991 5 Ob 68/91
    Beisatz: Dies stellt eine Gesamtrechtsnachfolge dar. (T2) Veröff: EvBl 1992/22 S 90 = WoBl 1992,59 (Würth) = RdW 1992,9 = NZ 1992,229 = GesRZ 1992,134 = ecolex 1991,855
  • 5 Ob 2411/96m
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 5 Ob 2411/96m
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Kein gespaltenes Mietverhältnis entsteht, wenn zwar eine Fusion von Betriebsgesellschaften formell zu einem Mieterwechsel führt, doch dann angesichts völliger Gesellschafteridentität nicht mehr als jene Strukturänderung zu sehen, die jeder Vermieter schlüssig zu billigen erklärte, indem er sein Geschäftslokal vorbehaltslos einer (Personen-)Gesellschaft vermietete. (T3)
  • 5 Ob 235/98i
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 235/98i
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Das Unternehmen und die Mietrechte wurden aus einer OHG ausgeschieden und auf eine andere OHG gleichen Namens übertragen. (T4)
  • 2 Ob 54/00f
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 54/00f
    Vgl; Beisatz: Der gleichzeitige Wechsel aller Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ändert nichts an der Identität der Gesellschaft, weil die Rechtsträger des Gesellschaftsvermögens die jeweiligen Gesellschafter zur gesamten Hand sind. (T5); Veröff: SZ 73/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070131

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0020OB00643_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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