Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Wer einen Mietvertrag mit einer Personalhandelsgesellschaft abschließt, muß damit rechnen, daß die Gesellschaft auf Grund einer Vereinbarung unter den Gesellschaftern auf einen einzigen Gesellschafter übergeht. Er muß auch in Betracht ziehen, daß unter Umständen alle bisherigen Gesellschafter ausscheiden, sodaß mangels anderer Vereinbarung der Parteiwille dahin verstanden werden muß, daß als Vertragspartner nicht bestimmte Personen, sondern der oder die Inhaber des Unternehmens anzusehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070131Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0020OB00643_8700000_001