Norm
ABGB §1319a BRechtssatz
Aus § 1319 a Abs 2 folgt, dass der Umfang der Sorgfaltspflicht eines Halters nicht allgemein bestimmt werden kann. Demjenigen, der aus reiner Gefälligkeit den Verkehr über sein Grundstück zulässt, sind nur in sehr geringem Umfang Maßnahmen zur Instandhaltung des Weges zumutbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030202Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021