Norm
ABGB §1380 DRechtssatz
Soweit in einem Vergleich aus Anlass der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses nicht einzelne der daraus entspringenden Forderungen ausgenommen sind, werden alle gegenseitigen Forderungen, an die die Parteien denken konnten, verglichen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032470Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015