RS OGH 1987/9/29 4Ob537/87, 4Ob506/96

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

MRG §30 Abs2 Z7 B

Rechtssatz

Bei Lagerräumen setzt regelmäßige geschäftliche Betätigung das regelmäßige Holen und Bringen von Lagergegenständen voraus (MietSlg 25351 ua).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 537/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 537/87
    Veröff: MietSlg XXXIX/40
  • 4 Ob 506/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 506/96
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Wurden "Geschäftsräume" "zum Betrieb eines Lagers" vermietet. (T1) Beisatz: Die Auffassung, daß - ein regelmäßiges Holen und Bringen von Lagergegenständen in kurzen Zeitabständen für zum Betrieb eines Lagers vermietete Geschäftsräume notwendig sei, ist damit unvereinbar, da allein schon die Verwahrung und Lagerung von Gegenständen, die für das geschäftliche Unternehmen erforderlich sind, eine regelmäßige geschäftliche Nutzung ist, solange das Einstellen der Gegenstände nicht zum bloßen Abstellen in einer Rumpelkammer wird; (so schon MietSlg 31.440; s auch EvBl 1973/202 = MietSlg 25.351). (T2) Beisatz: Sind die gemieteten Räume nur zum Teil, aber nicht zur Gänze eine Rumpelkammer, schließt das den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 Z 7 MRG aus; war der Verwendungszweck der gemieteten Lagerräume doch in keiner Weise näher bestimmt worden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070393

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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