RS OGH 1987/9/30 9ObS20/87, 10ObS360/91, 10ObS368/91, 10ObS80/92, 10ObS184/93, 10ObS277/94, 10ObS205

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Norm

ASVG §183

Rechtssatz

Hat der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift, dass die Dauerrente spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles festzustellen ist, nicht eingehalten, so tritt die vorläufige Rente in die Funktion der Dauerrente mit der Rechtsfolge des § 183 Abs 2 ASVG hinsichtlich der Neufeststellung ein.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 20/87
    Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObS 20/87
    Veröff: SZ 60/194
  • 10 ObS 360/91
    Entscheidungstext OGH 14.01.1992 10 ObS 360/91
    Ähnlich; Beisatz: Wesentlich ist nur die fristgerechte Erlassung des Bescheides. Es kann keine Rolle spielen, wie lange das gerichtliche Verfahren über die den Bescheid außer Kraft setzende Klage dauert. (T1) Veröff: SSV-NF 6/2
  • 10 ObS 368/91
    Entscheidungstext OGH 11.02.1992 10 ObS 368/91
    Veröff: SSV-NF 6/15
  • 10 ObS 80/92
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 10 ObS 80/92
    Veröff: SSV-NF 6/76
  • 10 ObS 184/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 10 ObS 184/93
    Veröff: SZ 66/154 = SSV-NF 7/117
  • 10 ObS 277/94
    Entscheidungstext OGH 19.12.1994 10 ObS 277/94
  • 10 ObS 205/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 10 ObS 205/95
    Beisatz: Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden kann, was eine Änderung der Verhältnisse voraussetzt. (T2)
  • 10 ObS 302/00k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2000 10 ObS 302/00k
    Vgl auch; Beisatz: Für die Einhaltung der Frist ist die Erlassung des Bescheides über die Dauerrente maßgebend, nicht aber der Zeitpunkt, in dem diese Feststellung infolge des § 99 Abs 3 ASVG wirksam wird. (T3)
  • 10 ObS 149/02p
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 149/02p
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 10 ObS 113/06z
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 113/06z
    Beis wie T2; Beis wie T 3 nur: Für die Einhaltung der Frist ist die Erlassung des Bescheides über die Dauerrente maßgebend. (T4)
  • 10 ObS 53/07b
    Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 ObS 53/07b
    Vgl auch
  • 10 ObS 105/07z
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 105/07z
    Beisatz: § 183 Abs 2 ASVG hinsichtlich der Neufeststellung in die Funktion der Dauerrente (RIS-Justiz RS0084145). § 183 Abs 2 ASVG bestimmt, dass die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden kann, wenn zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls abgelaufen sind oder innerhalb dieser Frist die Dauerrente (§ 209 ASVG) festgestellt worden ist. Die Neufeststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs 1 ASVG) voraus. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084145

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBS00020_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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