RS OGH 1987/9/30 14ObA84/87, 9ObA2051/96z, 9ObA2050/96b, 9ObA2073/96k, 9ObA2142/96g, 9ObA44/97d, 9Ob

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Norm

UrlG §9
UrlG §10

Rechtssatz

Der Anspruch auf Urlaubsabfindung ist subsidiärer Natur. Er gebührt in jedem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis - ausgenommen einen unbegründeten vorzeitigen Austritt - vor Verbrauch des Urlaubs beendet wird und kein Anspruch auf (volle) Urlaubsentschädigung nach § 9 UrlG besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077108

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_014OBA00084_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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