Norm
UrlG §9Rechtssatz
Der Anspruch auf Urlaubsabfindung ist subsidiärer Natur. Er gebührt in jedem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis - ausgenommen einen unbegründeten vorzeitigen Austritt - vor Verbrauch des Urlaubs beendet wird und kein Anspruch auf (volle) Urlaubsentschädigung nach § 9 UrlG besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077108Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_014OBA00084_8700000_003