Norm
ZPO §482 B2Rechtssatz
Bringt der Kläger zum Ausdruck, daß er überhaupt Geld haben will und nicht etwa nur in Geld bestimmter Währung, kann er das Begehren trotz Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren dahin präzisieren, daß er den Zuspruch in einer bestimmten Währung verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042052Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_000OBA00120_8700000_001