RS OGH 1987/9/30 9ObA73/87

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Norm

ArbVG §116

Rechtssatz

Dienten die strittigen Veranstaltungen weder der Beratung des Betriebsrates bei Erfüllung der ihm nach dem ArbVG übertragenen Aufgaben noch der Verankerung einer nur seinen Betrieb betreffenden Regelung im KollV, sondern wurden derartige Probleme nur nebenbei erörtert, reicht dies zur Begründung eines Anspruches nach § 116 ArbVG nicht aus (vgl Arb 9535, wonach es auf den Zweck der Veranstaltung ankommt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051319

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBA00073_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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