RS OGH 1987/9/30 9ObA107/87, 11Ns14/90, 9ObA1/98g, 9Nc17/12t, 9Nc40/12z, 6Ob101/13s, 8Ob68/15f, 7Ob4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1987
beobachten
merken

Norm

ASGG §11 Abs1
JN §8 Abs1
JN §19 ff

Rechtssatz

Die bloße Zugehörigkeit eines fachkundigen Laienrichters zu einer politischen Partei ist kein Ablehnungsgrund.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 107/87
    Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 107/87
    Veröff: EvBl 1988/43 S 252
  • 11 Ns 14/90
    Entscheidungstext OGH 08.08.1990 11 Ns 14/90
    Vgl auch; Beisatz: Die bloße Zugehörigkeit zu Großorganisationen - so etwa zu Mieterschutzorganisationen, Konsumentenschutzorganisationen, Autofahrerorganisationen, Sportorganisationen und dergleichen mehr - genügt für sich allein nicht, um Befangenheit annehmen zu können oder auch bloß Anschein einer Befangenheit zu erwecken, sofern nicht ein besonderes persönliches Interesse des Richters am Verfahrensausgang hinzutritt. (T1)
  • 9 ObA 1/98g
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 1/98g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Landtagsabgeordneter, der den Kläger im übrigen als "Schwarzer Rechberger" bezeichnete. (T2)
  • 9 Nc 17/12t
    Entscheidungstext OGH 23.05.2012 9 Nc 17/12t
    Vgl auch; Beisatz: Die gemeinsame Tätigkeit in einer von einem konkreten Verfahren gar nicht betroffenen Institution wird alleine zur Annahme einer Befangenheit im Allgemeinen noch nicht ausreichen. (T3)
  • 9 Nc 40/12z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Nc 40/12z
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: universitäre Lehr? und Forschungstätigkeit. (T4)
  • 6 Ob 101/13s
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 101/13s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Rechtsmittel behaupteten vereinsmäßigen Verflechtungen zwischen dem Amateursportverein, in dem der abgelehnte Richter tätig ist, und dem zweitbeklagten Sportverband sind keineswegs so eng, dass sie bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken, der abgelehnte Richter könnte sich bei seiner Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lassen. (T5)
  • 8 Ob 68/15f
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 68/15f
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Umstand, dass eine Studentenverbindung, der (auch) der abgelehnte Richter angehört, mit anderen Studentenverbindungen, denen einer Partei zuzurechnende Zeugen angehören, im ÖCV zusammengeschlossen ist, reicht für sich allein nicht aus, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. (T6)
    Beisatz: Von einem Richter kann eine professionelle Trennung zwischen beruflichen und privaten Beziehungen erwartet werden. (T7)
  • 7 Ob 45/22a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 45/22a
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Laienrichter ist Mitglied des Ausschusses eines anderen Fachverbands und Vorsitzender einer anderen Fachvertretung als die Fachorganisationen der Parteien. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045892

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten