Norm
ASGG §101 Abs2Rechtssatz
Der die Voraussetzungen des § 101 Abs 2 ASGG nicht erfüllende Neuverhandlungsgrundsatz des § 25 Abs 1 Z 3 ASGG ist nach dem 01.01.1987 vom Berufungsgericht selbst dann nicht mehr anzuwenden, wenn das Datum der erstgerichtlichen Entscheidung vor dem 01.01.1987 lag. Das Berufungsgericht ist daher weder zu einer Beweiswiederholung verpflichtet, noch können Mängel des Verfahrens erster Instanz entgegen der vormaligen Rechtslage in der Revision geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085869Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00009_8700000_002