RS OGH 1987/9/30 9ObA9/87, 9ObA199/87, 9ObA209/87 (9ObA210/87)

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Norm

ASGG §101 Abs2

Rechtssatz

Der die Voraussetzungen des § 101 Abs 2 ASGG nicht erfüllende Neuverhandlungsgrundsatz des § 25 Abs 1 Z 3 ASGG ist nach dem 01.01.1987 vom Berufungsgericht selbst dann nicht mehr anzuwenden, wenn das Datum der erstgerichtlichen Entscheidung vor dem 01.01.1987 lag. Das Berufungsgericht ist daher weder zu einer Beweiswiederholung verpflichtet, noch können Mängel des Verfahrens erster Instanz entgegen der vormaligen Rechtslage in der Revision geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085869

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBA00009_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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