RS OGH 1987/9/30 9ObA45/87

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Norm

IPRG §10
IPRG §49

Rechtssatz

Bei der falsus-procurator-Haftung ist eine hilfsweise Anknüpfung an den Sitz, der sich aus dem vom Scheinvertreter erweckten Rechtsschein ergibt, abzulehnen, weil es diesen damit in der Hand hätte, sich die Rechtsordnung, nach der seine Haftung zu beurteilen wäre, willkürlich zu wählen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077064

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBA00045_8700000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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