Norm
IPRG §10Rechtssatz
Bei der falsus-procurator-Haftung ist eine hilfsweise Anknüpfung an den Sitz, der sich aus dem vom Scheinvertreter erweckten Rechtsschein ergibt, abzulehnen, weil es diesen damit in der Hand hätte, sich die Rechtsordnung, nach der seine Haftung zu beurteilen wäre, willkürlich zu wählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077064Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00045_8700000_006