RS OGH 1987/9/30 9ObA131/87, 10ObS48/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1987
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Norm

FamLAG §19
FamLAG §20
JN §1 CXV

Rechtssatz

Eine Fehleintragung in der Familienbeihilfenkarte ändert an der Unzulässigkeit des Rechtsweges nichts; entstehen über die Richtigkeit der Eintragung Streitigkeiten, entscheidet gemäß § 20 Abs 1 FamLAG das nach § 42 zuständige Finanzamt. Der Kläger kann sich daher auch in diesem Fall wegen der Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe nur an das Finanzamt wenden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 131/87
    Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 131/87
    Veröff: ÖA 1988,49 = RdW 1988,323
  • 10 ObS 48/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 10 ObS 48/89
    Auch; nur: Eine Fehleintragung in der Familienbeihilfenkarte ändert an der Unzulässigkeit des Rechtsweges nichts. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045707

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBA00131_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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