Norm
FamLAG §19Rechtssatz
Eine Fehleintragung in der Familienbeihilfenkarte ändert an der Unzulässigkeit des Rechtsweges nichts; entstehen über die Richtigkeit der Eintragung Streitigkeiten, entscheidet gemäß § 20 Abs 1 FamLAG das nach § 42 zuständige Finanzamt. Der Kläger kann sich daher auch in diesem Fall wegen der Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe nur an das Finanzamt wenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045707Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00131_8700000_001