Norm
IPRG §10Rechtssatz
§ 10 IPRG ist bei einer Berufung des Scheinvertreters auf eine organschaftliche Vertretung nur dann maßgebend, wenn es wenigstens im Innenverhältnis zur Gründung des Rechtssubjektes gekommen ist und damit allfällige Vorschriften über die organschaftliche Vertretung der künftigen juristischen Person und die Haftung der "Gründer" anwendbar werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077054Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00045_8700000_005