Norm
IPRG §10Rechtssatz
Dem Sitzrecht unterliegen alle Fragen, die das Leben der juristischen Person oder Gesellschaft begleiten, namentlich die Bereiche der inneren und äußeren Organisation. Das umfasst die Regelung von Satzung und Satzungsänderung, der Organe und ihrer Rechtsstellung im Innenverhältnis und Außenverhältnis, insbesondere ihrer Zusammensetzung, ihrer Berufung und Abberufung, ihrer Aufgaben und Haftung einschließlich Geschäftsführung und Vertretungsmacht. § 49 IPRG erfasst unter der Bezeichnung "gewillkürte Stellvertretung" grundsätzlich alle Vertretungsarten, die nicht als gesetzliche oder organschaftliche Vertretung anzusehen sind, mithin alle Vollmachtsvarianten, sowie die Vertretung ohne Vollmacht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Personalstatut, Sitzstatut, Vollmachtsstatut, StellvertretungsstatutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077038Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022