Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
Der Kammeranwalt und die Mitglieder des Disziplinarrates üben ein Ehrenamt aus, sie können in dieser Funktion begrifflich kein Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung begehen, für das die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt und Pareienvertreter Voraussetzung wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0054916Dokumentnummer
JJR_19871005_OGH0002_000BKD00036_8700000_001