- 10 ObS 44/87
Veröff: SZ 60/198 = SSV-NF 1/33
- 10 ObS 62/87
Beisatz: Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen. (T1) Veröff: SSV-NF 1/67
- 10 ObS 116/88
- 10 ObS 94/88
- 10 ObS 157/88
Beis wie T1; Veröff: SZ 61/187 = SSV-NF 2/87
- 10 ObS 244/89
- 10 ObS 219/92
- 10 ObS 43/94
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 140/95
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zum Begriff der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit gehört auch die Voraussetzung, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. (T3)
- 10 ObS 32/96
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Die für den Anspruch auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit allgemein aufgestellten Grundsätze sind auch für die Begründung beziehungsweise den Erhalt des Berufsschutzes anzuwenden. (T4)
- 10 ObS 94/98s
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 46/98g
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 399/98v
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 88/99k
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 294/99d
Vgl aber; Beisatz: Konnte der Anmarschweg schon ab Eintritt in das Berufsleben nicht unter den üblichen Bedingungen zurückgelegt werden, so kann dennoch dann, wenn in der Folge in anderen Bereichen die Fähigkeit zur Verrichtung der Arbeitstätigkeit herabsinkt, Berufsunfähigkeit eintreten. (T5)
- 10 ObS 25/01a
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 74/48
- 10 ObS 114/01i
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der bloße Erwerb von Versicherungszeiten hat noch nicht zwingend das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Voraussetzung, weil eine Tätigkeit von Anfang an auf Kosten der Gesundheit des Versicherten oder nur mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers verrichtet werden kann. (T6)
- 10 ObS 141/01k
Ähnlich; nur: Anspruch auf eine Berufsfähigkeitspension besteht nur dann, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben und zufolge einer negativen Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes außerstande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung, zu der sie früher in der Lage war, nachzugehen. (T7); Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezweckt den Schutz des Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung seiner Arbeitsfähigkeit. Dieser Versicherungsfall kann nur eintreten, wenn während der versicherten Tätigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T8); Beisatz: Hier: Invaliditätspension. (T9)
- 10 ObS 342/01v
Vgl auch; nur T7; Beis wie T3
- 10 ObS 163/02x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Wenn eingebrachte Behinderungen bestehen, haben diese daher bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben und es ist nur zu untersuchen, ob sich außerhalb dieser eingebrachten Behinderung eine Änderung ergeben hat, die zu einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit geführt hat (SSV-NF 13/130 ua). (T10)
- 10 ObS 282/02x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass eine beim Eintritt in das Versicherungsverhältnis schon geminderte Arbeitsfähigkeit auf die Hälfte des in diesem Zeitpunkt bestehenden Umfangs herabsinkt. (T11)
- 10 ObS 334/02v
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8
- 10 ObS 249/02v
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Der Erwerb besonders vieler Beitragsmonate (hier: 221) scheint dafür zu sprechen, dass der Versicherte in der Lage war, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. (T12)
- 10 ObS 59/05g
Vgl auch; Beisatz: Für die Frage des Zeitpunktes des „Eintrittes in das Berufsleben (Erwerbsleben)" ist auf die erstmalige Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung (
§ 255 Abs 7 ASVG) abzustellen. (T13)
- 10 ObS 75/05k
Beisatz: Der Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität setzt somit eine Änderung (Verschlechterung) der physischen oder psychischen Leistungsfähigkeit des Versicherten im Laufe seines Erwerbslebens, also seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung, voraus. (T14)
- 10 ObS 107/07v
Auch; Beis wie T8
- 10 ObS 85/08k
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Auch für die Begründung beziehungsweise den Erhalt des Berufsschutzes ist es somit erforderlich, dass der Versicherte, ausgehend von seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit), vorerst in der Lage gewesen sein muss, die in Frage stehende Tätigkeit zu verrichten, und dass durch eine nachfolgende Entwicklung nach Aufnahme dieser Tätigkeit die ursprüngliche Leistungsfähigkeit so weit verschlechtert wurde, dass nunmehr eine Tätigkeit in dem durch den Berufsschutz begründeten Verweisungsfeld nicht mehr möglich ist. (T15)
- 10 ObS 64/09y
Auch; Beis wie T6; Beis wie T13
- 10 ObS 165/09a
Beis ähnlich wie T8
- 10 ObS 45/13k
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 45/13k
Auch; Beis wie T1; Beis wie T13
- 10 ObS 114/13g
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 114/13g
Auch; Beis wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Dies gilt auch auch für Personen, die gemessen an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts außerstande sind, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, und daher (durchgehend) nur aus Entgegenkommen und mit besonderer Nachsicht des Dienstgebers gegen Entgelt beschäftigt wurden. (T16); Veröff: SZ 2013/100
- 10 ObS 6/14a
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 ObS 6/14a
nur T7; Beis wie T1; Beis wie T8
- 10 ObS 93/14w
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 93/14w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/116
- 10 ObS 13/15g
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 ObS 13/15g
Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Kein „Herabsinken der Arbeitsfähigkeit“ durch Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung von Arbeitslosengeld. (T17)
- 10 ObS 69/17w
Entscheidungstext OGH 13.06.2017 10 ObS 69/17w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T13
- 10 ObS 44/21z
Vgl