Norm
ASGG §82 Abs1Rechtssatz
Kommen in einem Versicherungszweig in einem konkreten Fall mehrere Leistungsansprüche in Frage, so hat die Klage - selbst unter den geminderten Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens - die konkrete Leistung zu bezeichnen, auf die das Begehren gerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085917Dokumentnummer
JJR_19871006_OGH0002_010OBS00065_8700000_005