RS OGH 1987/10/6 10ObS65/87, 10ObS332/89, 10ObS52/91, 10ObS29/93, 10ObS2437/96x, 10ObS67/99x, 10ObS4

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Veröffentlicht am 06.10.1987
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Norm

ASGG §82 Abs1

Rechtssatz

Kommen in einem Versicherungszweig in einem konkreten Fall mehrere Leistungsansprüche in Frage, so hat die Klage - selbst unter den geminderten Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens - die konkrete Leistung zu bezeichnen, auf die das Begehren gerichtet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085917

Dokumentnummer

JJR_19871006_OGH0002_010OBS00065_8700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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