RS OGH 1987/10/6 10ObS23/87, 10ObS100/87, 10ObS14/87, 10ObS60/87, 10ObS64/87, 10ObS121/87, 10ObS82/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1987
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Norm

ASGG §46 Abs4
ZPO §503 Abs1 Z2

Rechtssatz

Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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