Norm
ASGG §12Rechtssatz
Gehört dem Senat des Berufungsgerichtes, der in einer Streitsache nach dem GSVG entscheidet, ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer an, so bildet dies den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. § 37 Abs 2 ASGG steht der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042176Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019