RS OGH 1987/10/6 10ObS84/87

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Veröffentlicht am 06.10.1987
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Norm

ASGG §101 Abs2

Rechtssatz

War für die Berufung noch § 400 Abs 2 ASVG anzuwenden, kann der Berufungswerber seine Berufung nicht (auch) auf den unzulässigen Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung stützen, das Berufungsgericht diesen unzulässigen Berufungsgrund nicht inhaltlich behandeln; auf den unzulässigen Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung ist nicht näher einzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085870

Dokumentnummer

JJR_19871006_OGH0002_010OBS00084_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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