Norm
ASGG §101 Abs2Rechtssatz
War für die Berufung noch § 400 Abs 2 ASVG anzuwenden, kann der Berufungswerber seine Berufung nicht (auch) auf den unzulässigen Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung stützen, das Berufungsgericht diesen unzulässigen Berufungsgrund nicht inhaltlich behandeln; auf den unzulässigen Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung ist nicht näher einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085870Dokumentnummer
JJR_19871006_OGH0002_010OBS00084_8700000_001