Norm
ASVG §120 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit tritt mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. Fällt - wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit - die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist dieser Versicherungsfall beendet. Der neuerliche Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, wenn auch zufolge derselben Krankheit, löst einen neuen Versicherungsfall aus, für den die Voraussetzungen neuerlich zu prüfen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084738Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010