RS OGH 1987/10/6 10ObS65/87, 10ObS246/93, 10ObS211/93 (10ObS212/93, 10ObS213/93), 10ObS33/95, 10ObS2

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Veröffentlicht am 06.10.1987
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Norm

ASVG §120 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit tritt mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. Fällt - wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit - die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist dieser Versicherungsfall beendet. Der neuerliche Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, wenn auch zufolge derselben Krankheit, löst einen neuen Versicherungsfall aus, für den die Voraussetzungen neuerlich zu prüfen sind.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 65/87
    Entscheidungstext OGH 06.10.1987 10 ObS 65/87
    Veröff: SSV-NF 1/35
  • 10 ObS 211/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 10 ObS 211/93
    Vgl auch; Beisatz: Die genaue Festlegung des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalles ist notwendig. (T1)
  • 10 ObS 246/93
    Entscheidungstext OGH 18.01.1994 10 ObS 246/93
  • 10 ObS 33/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 10 ObS 33/95
  • 10 ObS 2172/96a
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2172/96a
    nur: Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit tritt mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. Fällt - wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit - die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist dieser Versicherungsfall beendet. (T2)
  • 10 ObS 57/01g
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 10 ObS 57/01g
    Auch; nur: Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit tritt mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. (T3); Beisatz: Zum Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist zur Krankheit selbst der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Die Arbeitsunfähigkeit kann nur beginnen, wenn sie vorher nicht schon bestanden hat. (T4)
  • 10 ObS 266/01t
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 266/01t
    Auch; nur T2; Beisatz: Die Tatsache, dass dem Versicherten Arbeitslosengeld gewährt wurde, begründet für das Verfahren wegen Krankengeld keine Bindung an das dort angenommene Vorliegen der Voraussetzungen für diese Leistung nach den Bestimmungen des AlVG; die Frage, ob beim Versicherten in der fraglichen Zeit Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bestand, ist unabhängig von den Ergebnissen des nach dem AlVG geführten Verfahrens zu prüfen. (T5)
  • 10 ObS 267/01i
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 10 ObS 267/01i
    Beisatz: Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erfordert nach § 120 Abs 1 Z 2 ASVG den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall ist erst beendet, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegfällt. (T6)
  • 10 ObS 388/01h
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 388/01h
    Auch; nur T2
  • 10 ObS 329/02h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 329/02h
    Auch; Beisatz: Die Arbeitsunfähigkeit kann nur beginnen, wenn sie vorher nicht schon bestanden hat. (T7)
  • 10 ObS 166/09y
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 ObS 166/09y
    Auch; Beis ähnlich wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084738

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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