Norm
ASVG §258Rechtssatz
Der Anspruch einer Witwe (eines Witwers) auf Witwenpension (Witwerpension) hängt nicht davon ab, ob ihr (ihm) gegen den Versicherten ein Unterhaltsanspruch zustand, da es sich um keine Sozialleistung, sondern um eine aus dem Versicherungsfall des Todes zu gewährende Leistung der Pensionsversicherung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085159Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016