Norm
ABGB §1175 ERechtssatz
Wenn ein Lebensgefährte seine eigene frühere Existenzgrundlage (Arbeitsstelle und Wohnung) zugunsten des anderen Lebensgefährten preisgibt, um mit diesem gemeinsam einen Betrieb zu führen und ein schon vorhandenes Reihenhaus endgültig einzurichten und abzuzahlen, dann gehört auch dieses Reihenhaus unter die in die Gesellschaft eingebrachten Sachen und damit zum Hauptstamm der Gesellschaft im Sinne des § 1182 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022302Dokumentnummer
JJR_19871007_OGH0002_0030OB00545_8700000_001