RS OGH 1987/10/8 6Ob657/87, 7Ob693/87, 3Ob547/91, 5Ob2224/96m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1987
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Norm

MRG §2
WEG §23

Rechtssatz

Der vom Wohnungseingentumsbewerber mit einem Dritten über die Wohnung

abgeschlossene Bestandvertrag ist ein Untermietvertrag.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 657/87
    Entscheidungstext OGH 08.10.1987 6 Ob 657/87
    Veröff: EvBl 1988/58 S 306 = WoBl 1988,37 = MietSlg XXXIX/45
  • 7 Ob 693/87
    Entscheidungstext OGH 15.10.1987 7 Ob 693/87
    Gegenteilig; Beisatz: Hier: Das von einem Dritten mit einem Wohnungseigentumsbewerber, dem ein Anwartschaftsrecht an der Eigentumswohnung eingeräumt wurde, begründete Bestandrecht ist ein Hauptmietrecht im Sinne des § 3 Abs 1 MRG. (T1) Veröff: SZ 60/120
  • 3 Ob 547/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 3 Ob 547/91
    Abweichend; Beisatz: Es muß aber trotzdem möglich sein, daß ein künftiger Wohnungseigentümer, mag es auch Miteigentümer einer Liegenschaft sein, schon vor der Entstehung des Wohnungseigentums zunächst nur von seinem rein obligatorischen (Teilrecht) Recht aus dem Wohnungseigentumsbegründungsvertrag Gebrauch macht, und in diesem Sinn ohne Beteiligung der übrigen Miteigentümer und ohne Inanspruchnahme einer auch diese bindenden Verwaltungsvollmacht für die ganze Liegenschaft nur einem Untermietvertrag im Sinne des § 29 Abs 1 Z 3 lit d MRG abschließt, der dann nach Begründung des Wohnungseigentums von selbst in einen Hauptmietvertrag im Sinne des § 19 Abs 1 Z 3 lit b MRG übergeht. (T2) Veröff: EvBl 1991/189 S 820
  • 5 Ob 2224/96m
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 5 Ob 2224/96m
    Beisatz: Hier: Wohnungseigentumsbewerber war im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses im Grundbuch als (Minderheits-) Miteigentümerin vorgemerkt und die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum war angemerkt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069481

Dokumentnummer

JJR_19871008_OGH0002_0060OB00657_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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