Norm
ABGB §477Rechtssatz
Die Aufzählung der Feldservituten im § 477 ABGB ist demonstrativ. Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes und enthält im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011576Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011