TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/19 2000/04/0093

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Veröffentlicht am 19.11.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §1 Abs4 Satz2 impl;
GewO 1994 §1 Abs4 Satz2;
GewO 1994 §127 Z15;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der E in R, vertreten durch Dr. Heinz Klocker, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Moosmahdstraße 4/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 17. März 2000, Zl. 1- 0731/99/K3, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. Oktober 1999 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 127 Z. 15 GewO 1994 begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm mit "§ 1 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994" ergänzt wird und die Tatbildumschreibung wie folgt zu lauten hat:

"E ist als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma 'P Realkanzlei Immobilien GmbH', mit dem Standort M-Straße 2, Dornbirn, dafür verantwortlich, dass am 1.6.1999 am Haus M-Straße 2, straßenseitig, ein Hinweisschild dieser Firma mit der Bezeichnung

'P Realkanzlei Ihr Projektmanagement Team GmbH' angebracht war und auf diese Weise Tätigkeiten, die Gegenstand des Immobilientreuhändergewerbes sind, an einen größeren Kreis von Personen angeboten wurden. Dadurch hat diese Firma das Immobilientreuhändergewerbe ausgeübt, obwohl die genannte Firma nicht im Besitze der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung war."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen, die auf der gegenständlichen Tafel enthaltene Geschäftsbezeichnung "P Realkanzlei Ihr Projektmanagement Team GmbH" sei als das Anbieten von den Immobilientreuhändern vorbehaltenen Tätigkeiten zu qualifizieren. Durch das Anbringen der Tafel sei gegenüber der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht worden, dass die betreffende gewerbliche Tätigkeit tatsächlich entfaltet werde.

Weiters heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die gegenständliche Firma habe zwar am 25. Juni 1997 eine "Gewerbeanmeldung" betreffend das "Immobilienmaklergewerbe" eingebracht, wobei G.H. als gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht worden sei. Das Immobilienmaklergewerbe sei aber dem Immobilientreuhändergewerbe (§ 127 Z. 15 GewO 1994) zuzuordnen; bei letzterem Gewerbe handle es sich um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe, bei welchem das Gewerbe erst nach Erteilung einer Bewilligung ausgeübt werden dürfe. Weiters bedürfe die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers einer Genehmigung. Die Firma "P Realkanzlei Immobilien GmbH" habe weder eine gewerberechtliche Bewilligung noch eine Genehmigung für die Bestellung von G.H. als gewerberechtlichen Geschäftsführer besessen. Den Behauptungen der Beschwerdeführerin, die Zurückziehung der Gewerbeanmeldung sei seitens des Vertreters ohne Wissen und gegen den Willen der Gesellschaft erfolgt bzw. G.H. sei nach wie vor als Geschäftsführer tätig, komme somit keine Bedeutung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Zum normativen Gehalt der Bestimmung des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ist festzuhalten, dass es beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/04/0081, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits mehrfach dargetan hat, ist auch das Anbringen einer Firmentafel mit entsprechendem Wortlaut geeignet, den Tatbestand des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zu erfüllen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1992, Zl. 92/04/0044, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich das - im Übrigen von den spruchmäßig bezeichneten Sachverhaltsumständen ausgehende -

Beschwerdevorbringen, nach den anerkannten Interpretationsregeln sei es denkunmöglich, dass der objektive Wortlaut von "P, Realkanzlei, Ihr Projektmanagement Team, GmbH" geeignet sei, in der Öffentlichkeit den Eindruck einer immobilienmaklerischen Tätigkeit zu erwecken, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Aus der Wortwahl "Realkanzlei" und "Ihr Projektmanagement Team" ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft, dass damit in der Öffentlichkeit der Eindruck des Anbietens von den Immobilientreuhändern vorbehaltenen Tätigkeiten erweckt wird. In der Beschwerde wird auch gar nicht - sachverhaltsbezogen - dargetan, weshalb der von der belangten Behörde gezogene Schluss "denkunmöglich" sein solle.

Wenn in der Beschwerde gerügt wird, es sei keine derartige Tätigkeit von der Behörde festgestellt worden, weshalb dem Straferkenntnis kein strafbarer Sachverhalt zu Grunde liege, so wird die - gegenüber einer unbefugten Gewerbeausübung - gesonderte Strafbarkeit eines solchen Anbietens übersehen und geht dieses Beschwerdevorbringen an der maßgebenden Rechtslage vorbei (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 91/04/0299).

Ebenso ist es nicht von Belang, ob, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, die Zurücknahme der "Gewerbeanmeldung" durch den Rechtsvertreter "ohne Wissen und gegen den Willen der Gesellschaft bzw. der Geschäftsführerin" erfolgt sei. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass das gegenständliche Gewerbe erst nach Erteilung einer Bewilligung ausgeübt werden hätte dürfen. Insofern fehlt es auch den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen an der rechtlichen Relevanz.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000040093.X00

Im RIS seit

22.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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