Norm
ZPO §483Rechtssatz
Die durch die ZVN 1983 eingeführte Neuregelung sollte auch noch im Rechtsmittelverfahren eine einfache und kostensparende, nicht streitige Erledigung dadurch ermöglichen, daß eine Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens unter denselben Voraussetzungen, wie sie für das Verfahren erster Instanz gelten, für zulässig erklärt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041968Dokumentnummer
JJR_19871008_OGH0002_0060OB00654_8700000_001