RS OGH 1987/10/12 Bkd79/87

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Veröffentlicht am 12.10.1987
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Norm

DSt 1872 §2 C1
DSt 1872 §2 C4
RAO §19

Rechtssatz

Wenn in einer Eintreibungssache bei Eingang eines Teilbetrages der Rechtsanwalt diesen Betrag für seine Kosten und für die Kosten des Inkassobüros, durch das er die Vollmacht erhalten hatte, verrechnet, ohne seinen Mandanten vorher zu befragen, wie er verrechnen soll, so verletzt er seine Berufspflichten und beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 79/87
    Entscheidungstext OGH 12.10.1987 Bkd 79/87
    Veröff: AnwBl 1990,633

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055846

Dokumentnummer

JJR_19871012_OGH0002_000BKD00079_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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