Norm
KO §13Rechtssatz
Wurde vor Konkurseröffnung die Übertragung einer Liegenschaft im Grundbuch noch nicht durchgeführt, verwehren § 1 Abs 1 und 13 KO dem nach § 81 Abs 1 KO verantwortlichen Masseverwalter die Einwilligung in die Einverleibungen selbst dann, wenn eine entsprechende Urkunde schon längst vorher übergeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065403Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013