Norm
KO §1 Abs1Rechtssatz
War der Gemeinschuldner am Tage der Konkurseröffnung Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft und bestand keine wirksame Rangvormerkung, fällt sie gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse. Daran ändert auch nichts, dass der Vertrag (= Vergleich) durch Aushändigung der einverleibungsfähigen Urkunde und tatsächliche Übergabe der Liegenschaft an die Klägerin im Sinne des § 21 KO zur Gänze erfüllt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063858Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018