RS OGH 1987/10/13 2Ob687/86, 8Ob109/03t, 7Ob114/07a, 10Ob14/07t, 1Ob157/08g, 1Ob42/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1987
beobachten
merken

Norm

KO §1 Abs1

Rechtssatz

War der Gemeinschuldner am Tage der Konkurseröffnung Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft und bestand keine wirksame Rangvormerkung, fällt sie gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse. Daran ändert auch nichts, dass der Vertrag (= Vergleich) durch Aushändigung der einverleibungsfähigen Urkunde und tatsächliche Übergabe der Liegenschaft an die Klägerin im Sinne des § 21 KO zur Gänze erfüllt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 687/86
    Entscheidungstext OGH 13.10.1987 2 Ob 687/86
    Veröff: SZ 60/206 = ÖBA 1988,401
  • 8 Ob 109/03t
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 109/03t
    Auch; Veröff: SZ 2003/141
  • 7 Ob 114/07a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 114/07a
    Beisatz: Die Beurteilung, ob vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaften noch zu dessen gemäß § 1 KO in die Konkursmasse fallendem Vermögen gehören, ist nach der Bestimmung des § 431 ABGB und dessen hierin normierten Intabulationsvoraussetzungen vorzunehmen; danach ist außer einem Erwerbstitel auch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. (T1)
  • 10 Ob 14/07t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 14/07t
    Beis wie T1
  • 1 Ob 157/08g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 157/08g
    nur: War der Gemeinschuldner am Tage der Konkurseröffnung Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft und bestand keine wirksame Rangvormerkung, fällt sie gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse. (T2); Beisatz: Dies trifft auch dann zu, wenn sich der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung mittels gerichtlichen Vergleichs zur Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft verpflichtet hatte. (T3)
  • 1 Ob 42/18k
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 42/18k
    Ähnlich; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063858

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten