Norm
AußStrG §92 Abs2 Z1Rechtssatz
Ist die Möglichkeit des Auftretens von Gläubigern der im Ausland wohnhaft gewesenen Erblasserin nicht völlig ausgeschlossen, so liegt die Inventierung des Nachlasses inm Interesses der minderjährigen Erbin. Die Frage der Kosten tritt bei der hinsichtlich des Kindeswohles vorzunehmenden Gesamtbeurteilung in den Hintergrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007767Dokumentnummer
JJR_19871013_OGH0002_0020OB00665_8700000_001