Norm
KO §1 Abs1Rechtssatz
Eine Liegenschaft, welche nach dem Grundbuchsstand Eigentum des Gemeinschuldners ist, darf - ohne vorgehenden Rang - nicht auf Grund eines vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Erwerbsgeschäftes der Befriedigung der Gläubiger entzogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063848Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016