Norm
StGB §31Rechtssatz
Auch wenn sich das Unterbleiben einer gebotenen Bedachtnahme auf ein vorangegangenes Urteil im Strafmaß nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, ist die Feststellung dieser Gesetzesverletzung im Interesse des Angeklagten im Hinblick auf § 4 Abs 4 TilgG (in Verbindung mit § 3 Abs 3 StRegG) geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090727Dokumentnummer
JJR_19871015_OGH0002_0120OS00128_8700000_001