Norm
MedienG §8 Abs2Rechtssatz
Im Rechtsmittelverfahren können Anträge, die auf die Erbringung des Wahrheitsbeweises (Wahrscheinlichkeitsbeweises; Beweises der journalistischen Sorgfalt) abzielen, - ausgenommen den Fall eines geänderten rechtlichen Gesichtspunktes (§ 262 StPO) - nur dann wirksam gestellt werden, wenn sich der Beschuldigte (Antragsteller) bis zum Schluß der Hauptverhandlung auf diesen Entlastungsbeweis berufen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0067231Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016